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Studienplatzvergabe durch die ZVS I
NC und Wartesemester bei der ZVS
Über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) werden Bewerbungen für einen Studienplatz in folgenden Fächer bundesweit geregelt: Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Darüber hinaus übernimmt die ZVS auch die Studienplatz-Zuweisungen für Nordrhein-Westfalen.
Für einzelne Fächer wurde bisher jedes Semester neu ein deutschlandweiter Numerus Clausus von der ZVS ermittelt. Er spiegelte wider mit welchem Abiturdurchschnitt sich in den drei vorigen Semestern die Studienbewerber für das jeweilige Studienfach qualifiziert haben. Diese Prognose ist jedoch durch die Neuquotierung bei der bundesweiten Studienplatzvergabe zum Wintersemester 2005/2006 nur noch für die Universitäten bzw. Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen aussagekräftig. Entscheidend für die Vergabe der Studienplätze durch die ZVS sind ansonsten u.a. die Abiturnote und die Wartesemester. Mit der Reform im WS 2005/2006 erlangten die Universitäten ein Auswahlrecht für ihre zukünftigen Studenten, das Auswahlverfahren der Hochschule (AdH).
Problem Wartesemester
Als Wartesemester gelten die Semester, also Halbjahre, zwischen der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung, also dem Abitur bzw. der Matura und dem Studienbeginn. In der Zwischenzeit sind u.a. eine Ausbildung, das Freiwillige Ökologische oder Soziale Jahr, Wehrdienst oder Zivildienst zulässig. Ein alternatives Studium in Deutschland zur Überbrückung, ein sogenanntes Parkstudium, ist nicht als Wartesemester anrechenbar. |
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Infos zu den Studienrichtungen Geisteswissenschaften, Kunst, Naturwissenschaften, Recht, Sozialwissenschaften, Technik und Wirtschaft. |
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